Vereinssatzung


Stand  19.03.2023

der St. Pankratius-Schützengilde Gescher e.V.

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.

     §      1

Name und  Sitz

Der Allgemeine Bürgerschützenverein von Gescher trägt den Namen „ St. Pankratius-Schützengilde“. Er ist als Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Borken unter
der Nr. 446 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Gescher.

 §      2

Zweck des Vereins

  1. Die St. Pankratius-Schützengilde, die ihre Anfänge auf das Jahr 1605 datiert, hat die Aufgabe, die althergebrachten Einrichtungen und Gebräuche des Schützenwesens zu ehren und an denselben festzuhalten, die Einheit, den Gemeinsinn und die Vaterlandsliebe zu fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme bildet das Throngeld, das dem neuen König zugewandt wird.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     §      3

Mitgliedschaft

  1. Jeder Einwohner der Stadt Gescher, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    kann Mitglied des Vereins werden. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat beim Kassenwart oder bei einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Ablehnung einer Mitgliedschaft brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.
  3. Bei der Aufnahme hat das neue Mitglied den Jahresbeitrag zu entrichten.

§      4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein muss vom Mitglied des Vereins schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht zahlt. Das ausgeschlossene Mitglied kann nur gegen Nachzahlung des rückständigen Beitrages wieder als Mitglied in den Verein aufgenommen werden.
  4. Ein Mitglied kann ferner vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • Anstand und Sitte bei den Versammlungen und Festen gröblich verletzt oder
  • sich bei denselben Gelegenheiten den Anordnungen seiner Vorgesetzten hartnäckig und ungehorsam entgegensetzt oder
  • bei denselben Gelegenheiten ein Mitglied des Vereins vorsätzlich oder gröblich beleidigt oder tätlich angreift oder
  • wegen einer Mangel an Ehrgefühl zeigenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
    5. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Sofern dieser den Ausschluss nicht einstimmig beschließt, entscheidet der Vorstand.

§       5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.

§       6

Die Generalversammlung

  1. Der Präsident hat wenigstens alle zwei Jahre die Mitglieder zur Generalversammlung einzuladen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin auf der Homepage der Schützengilde erfolgen.
  2. Die Generalversammlung ist ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, in dieser Satzung ist eine andere qualifizierte Mehrheit vorgegeben.
  4. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
    Sie
    1.  wählt den Vorstand,
    2.  nimmt das Protokoll der letzten Generalversammlung entgegen,
    3.  nimmt den Lagebericht des Präsidenten entgegen,
    4.  beschließt den vom Kassenwart vorgelegten Kassenbericht,
    5.  legt die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge fest,
    6.  wählt drei Kassenprüfer,
    7. beschließt die Änderungen der Satzung, die einer Mehrheit von ¾ der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen bedarf,
    8. beschließt die Auflösung des Vereins, die einer ¾ Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen bedarf,
    9. berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.
  5. Über den Verlauf, insbesondere über die Beschlüsse der Generalversammlung ist vom Schriftführer oder einem vom Präsidenten Beauftragten ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen. Das Protokoll ist auf der nächsten Generalversammlung zu verlesen.

§     7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Oberst, dem Major und mindestens 20 weiteren Beisitzern sowie dem jeweils amtierenden König.
  2. Der Kassenwart ist gleichzeitig Stellvertreter des Präsidenten.
  3. Die Beisitzer werden für eine Wahlzeit gewählt, die über eine Periode von 4 Schützenfesten geht.
  4. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 10 Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit der Wahl für die jeweilige Funktion im Vorstand.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht in § 6 Absatz 4 dieser Satzung genannt sind.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
  7. Der Präsident, der Kassenwart, der Schriftführer, der Oberst und der Major bilden den geschäftsführenden Vorstand.  
  8. Der Präsident, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Abgabe von Erklärungen, die den Verein verpflichten, bedarf der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes, von denen einer der Präsident oder der Kassenwart sein muss.

§     8

Kassenverwaltung

  1. Dem Kassenwart obliegt die laufende Kassenführung in Einnahmen und Ausgaben.
  2. Der Kassenwart erstattet dem Vorstand Bericht durch Vorlage der Jahresrechnung.

§      9

Äußere Organisation

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Offiziere, die Gruppenführer und die Schützen erhalten ein allgemeines Abzeichen, das vom Vorstand auf Kosten des Vereins zur Verfügung gestellt wird.
  2. Die Offiziere und Gruppenführer haben ihre Ausrüstung auf eigene Kosten anzuschaffen. Der Vorstand hat das Recht, für die Ausrüstung der Offiziere einen entsprechenden Zuschuss zu geben oder Ausrüstungsgegenstände vollständig anzuschaffen. In diesem Fall bleiben die Ausrüstungsgegenstände Eigentum der Gilde. Der Major führt darüber ein Inventarverzeichnis.
  3. Das Korps der Gilde ist im Grundsatz in zwei Kompanien eingeteilt. Die Zuteilung der Mitglieder zu den einzelnen Kompanien geschieht durch den Oberst bzw. den Major. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, inwieweit er Wünsche einzelner, einer bestimmten Kompanie anzugehören, berücksichtigt.
  4. Der Oberst ist dem Vorstand gegenüber für die Ernennung und Beförderung der übrigen Offiziere und Gruppenführer verantwortlich. Im Falle der Verhinderung des Oberst geht diese Verpflichtung auf den Major über.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Versammlungen zur rechten Zeit zu erscheinen, den Festlichkeiten beizuwohnen, den Befehlen und Anweisungen der Vorgesetzten Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was sich auf das Wohl der Gilde nachteilig auswirken könnte. Eingedenk des Wahlspruchs

                                       „Einheit, Gemeinwohl, Vaterlandsliebe“

ist jedes Mitglied verpflichtet, am Wohle des Staates, der Stadt Gescher und der Schützengilde mit aufrichtigem Interesse teilzunehmen.

  §     10

Eigentum des Vereins

  1. Alle anderen als die in § 9 Absatz 2 dieser Satzung genannten, aus den Mitteln des Vereins beschafften Sachen sind zu inventarisieren und bleiben Eigentum des Vereins. Die Inventarisierung veranlasst der Kassenwart. Ausscheidende Mitglieder behalten kein Recht am Vereinsvermögen.
  2. Eigentum der Gilde sind insbesondere:
    – die Fahnen,
    – das Silber und die Königskette,
    – das Königsbuch,
    – die am Ausgang von Gescher nach Coesfeld im Jahr 1872 errichtete Schützenstation mit Fahne, Stange und Erinnerungsstelen der vier Jahrhunderte,
    – die Vogelstange mit Zubehör.
  3. Der Präsident hat für die Aufbewahrung des Eigentums des Vereins Sorge zu tragen.
  4. Der Vorstand hat das Recht, sich von der guten Aufbewahrung des Eigentums zu überzeugen.


§      11

Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung des Vereins können nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§       12

Auflösung des Vereins

  1. Auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag aus der Mitte des Vereins, der von mindestens 200 Mitgliedern unterzeichnet sein muss, ist auf der nächsten Generalversammlung über die Auflösung des Vereins abzustimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von ¾ der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Gescher, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Es ist der Stadt Gescher jedoch untersagt, das in § 10 Absatz 2 dieser Satzung genannte Eigentum des Vereins mit Ausnahme der Vogelstange zu veräußern. Die Stadt Gescher hat dafür zu sorgen, dass das Eigentum des Vereins sicher aufbewahrt und gepflegt wird.

§     13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss auf der Generalversammlung am 19.03.2023 mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.11.2006 außer Kraft.

Gescher, 19.03.2023

Peter Schmitz                   Gerd von dem Berge

Präsident                                   Schriftführer